Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Immobilienmakler und dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese AGB gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Immobilienmakler und dem Auftraggeber (Kunde) über den Nachweis oder die Vermittlung von Immobilien.
§ 2 Auftrag
Ein Vertrag zwischen dem Immobilienmakler und dem Auftraggeber kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot vom Immobilienmakler innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Angebots angenommen oder wenn der Immobilienmakler einen vom Auftraggeber erteilten Auftrag bestätigt hat. Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Immobilienmaklers. Gegenstand des Auftrages ist die Vermittlung bzw. der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Immobilien, insbesondere Kauf-, Miet- und Pachtverträge. Die Maklertätigkeit umfasst unter anderem die Objektaufnahme, Werteinschätzung, Erstellung von Exposés, Durchführung von Besichtigungen, Interessentenqualifizierung, Verhandlungsführung sowie die Begleitung bis zum notariellen Vertragsabschluss. Art, Umfang und Ziel der Maklertätigkeit sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn der Kunde die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, insbesondere durch Anforderung von Exposés, Besichtigungen oder Aufnahme von Verhandlungen.
§ 3 Pflichten des Immobilienmaklers
Der Auftrag ist entsprechend den für einen Immobilienmakler gültigen Grundsätzen und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Der Immobilienmakler schuldet die sorgfältige Vermittlungstätigkeit, jedoch keinen bestimmten Erfolg, insbesondere nicht den Abschluss eines Hauptvertrages. Der Immobilienmakler ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags die notwendigen und üblichen Maßnahmen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen, insbesondere Besichtigungen vorzunehmen, Exposés zu erstellen, Fotos und Grundrisse anfertigen zu lassen, Marktanalysen durchzuführen, Interessenten zu qualifizieren und Bonitätsprüfungen zu veranlassen sowie Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zu begleiten, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit hierfür unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Auftragsumfang kosten- oder zeitaufwendige Maßnahmen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Immobilienmakler wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen die für die Vermittlung notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Ergeben sich während der Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, wird die vereinbarte Vergütung entsprechend angepasst.
Der Makler verpflichtet sich, den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages über eine Immobilie zu erbringen.
§ 4 Provision (Maklercourtage)
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald durch die Tätigkeit des Maklers ein Kauf-, Miet- oder sonstiger Vertrag zustande kommt. (2) Die Höhe der Provision richtet sich nach der im Exposé oder im Vertrag angegebenen Vereinbarung. (3) Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrages fällig. Der Makler ist berechtigt, bzw. verpflichtet auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden, sofern keine Interessenkollision vorliegt.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Immobilienmakler alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Grundbuchauszug, Energieausweis, Grundrisse, Wohnflächenberechnung, bestehende Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Immobilienmakler ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar von Bedeutung sein können – insbesondere bestehende Belastungen, Mängel oder Rechte Dritter – rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durchzuführen, insbesondere die Beschaffung fehlender Objektunterlagen sowie die Sicherstellung des Zugangs zur Immobilie für Besichtigungstermine; die notwendigen Informationen hierzu sind bei dem Immobilienmakler abrufbar. Ist die Ausführung des Auftrags aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund zum vereinbarten Termin nicht möglich, behält sich der Immobilienmakler vor, dem Auftraggeber den entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen; dies ist gewöhnlich der Auftragswert abzüglich ersparter Aufwendungen (jeweils bezogen auf den betroffenen Termin).
§ 6 Schweigepflicht des Immobilienmaklers, Datennutzung/-schutz
Der Immobilienmakler unterliegt einer Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Hiervon ausgenommen sind:
- die anonymisierte Verarbeitung statistischer Daten durch den Immobilienmakler;
- Offenlegung zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen;
- gesetzliche, gerichtlich angeordnete oder behördliche Verpflichtungen zur Offenlegung.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Immobilienmaklers mitarbeitenden Personen. Der Immobilienmakler hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird. Der Immobilienmakler kann von den schriftlichen Unterlagen, die dem Immobilienmakler zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen. Der Immobilienmakler speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und für eigene Zwecke.
§ 7 Honorar
Der Immobilienmakler hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung soll im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt sein.
§ 8 Zahlung, Zahlungsverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Immobilienmakler nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Immobilienmaklers zur Folge. In diesen Fällen ist der Immobilienmakler berechtigt Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 9 Schlussbestimmungen
Der Vertrag sowie Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. Das Formerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formklausel. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Immobilienmaklers. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Immobilienmaklers ausschließlich Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.